§ 16a HRV

Kennzeichnung bestimmter Eintragungen

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Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

Suchhilfen: Eintragungen ausblenden, Graue Markierung, Doppelte Eintragung kennzeichnen, Eintragungen nicht übernehmen, Wiederholte Eintragung markieren, Eintragungen grau hinterlegen, Eintragungen im Ausdruck ausschließen, tragungen, blenden, tragung, nehmen, schließen