§ 14 HRV
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(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.
Suchhilfen: Eintragung nummerieren, Registereintrag trennen, Querstrich setzen, laufende Nummer vergeben, Eintragungen nummerieren, Eintragungsformat festlegen, tragung, geben, tragungen