§ 12 HRV
Form der Eintragungen
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Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.
Suchhilfen: Eintragung klar verständlich, Registereintrag ohne Abkürzung, Eintragungsform im Register, Eintrag nicht entfernen, Eintrag ohne Gesetzesverweis, Eintragungsanforderungen, tragung, kürzung, fernen, tragungsanforderungen