§ 7 HdlDlStatG

Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Kalenderjahr als Zeitraum, Geschäftsjahr nutzen, strukturstatistische Befragung, Erhebungsintervall bestimmen, Statistikbericht Zeitraum, fragung, stimmen