§ 7 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) (weggefallen)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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