§ 35 HBPolVDAufstV
Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
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(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
- 1.
- die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,
- 2.
- die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und
- 3.
- die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.
(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.
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