§ 4 HalblSchV
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
- 2.
- Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
- 3.
- Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Halbleiter‑Design nachweisen, Layout‑Zeichnung einreichen, Masken‑Foto vorlegen, Schicht‑Abbildung einreichen, Datenträger für Chip‑Schutz, Erläuternde Beschreibung einreichen, Topografie‑Unterlagen einreichen, Chip‑Topografie Nachweis, weisen, reichen, legen, schreibung