§ 3 HafenSchAusbV
Zielsetzung der Berufsausbildung
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Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Suchhilfen: Fähigkeiten vermitteln, Durchführen von Aufgaben, Betriebliche Praxis verstehen, Prüfungsnachweis erbringen, Berufsausbildung im Hafenbereich, führen, gaben, stehen, bringen, rufsausbildung