§ 9 HafenlogAusbV
Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Erstellen einer Ladungsplanung,
- 2.
- Umschlagen von Gütern,
- 3.
- Lagern von Gütern oder
- 4.
- Behandeln von Gütern.
- 1.
- im Prüfungsbereich Güterumschlag:
- a)
- Ladungsplanung,
- b)
- Be- und Entladen von Transportmitteln,
- c)
- Umgang mit Containern,
- d)
- Ladungssicherung,
- e)
- Umschlags- und Versandpapiere,
- f)
- Umgang mit Gefahrgut;
- 2.
- im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:
- a)
- Ein- und Auslagerung,
- b)
- Kontrolle und Dokumentation,
- c)
- Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
| 1. | im Prüfungsbereich Güterumschlag | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Güterumschlag | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weiteren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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