§ 20 HADVDV – Störungen
Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HADVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026