§ 24 GflSalmoV

Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

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Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 1 +++)