§ 15 GflSalmoV Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend. Fußnoten (+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)