§ 1 HörAkMstrV

Gegenstand

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Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Hörakustiker-Handwerk.

Suchhilfen: Meisterprüfung Hörakustiker, Berufsbild Hörakustiker, Hörakustiker Ausbildung, Verfahren Hörakustiker, bildung, fahren