§ 9 HöfeVfO
Benachrichtigung
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Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Suchhilfen: Grundbuchamt benachrichtigen, Grundstück abtrennen, Eigentümer informieren, Gericht benachrichtigen, Genehmigungsbehörde informieren, nachrichtigen, trennen