§ 9 HöfeVfO

Benachrichtigung

📖

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Suchhilfen: Grundbuchamt benachrichtigen, Grundstück abtrennen, Eigentümer informieren, Gericht benachrichtigen, Genehmigungsbehörde informieren, nachrichtigen, trennen