§ 5 GZKtgRindFlV 1989
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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.