§ 34 GwG
Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
↗ Links
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann die zentralen Meldestellen anderer Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geldwäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn diese Informationen und Unterlagen erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Für ein Ersuchen kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ein berechtigtes Interesse an der begehrten Information glaubhaft zu machen und wenn überwiegende berechtigte Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
- 1.
- zu den Zwecken, zu denen um die Daten ersucht wurde, und
- 2.
- zu den Bedingungen, unter denen die Daten zur Verfügung gestellt wurden.
Suchhilfen: internationale Auskunftsersuchen, Datenübermittlung im Geldwäschefall, kunftsersuchen