§ 81h GWB
Ziel und Anwendungsbereich
↗ Links
(1) Die Kartellbehörde kann an Kartellen beteiligten natürlichen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (Kartellbeteiligte), die durch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenbehandlung).
(2) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Bußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Ahndung von Kartellen in Anwendung des § 81 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und § 81 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes.
(3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Anwendung des Kronzeugenprogramms sowie der Gestaltung des Verfahrens festlegen. Die Verwaltungsgrundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Suchhilfen: Kronzeugenregelung, Kartell aufdecken, Geldbuße reduzieren, Hinweis an Kartellbehörde, Kartellbeteiligte melden, Verfahrensgrundsätze Kartell, Bußgeldverfahren Kartell, Kooperation mit Kartellamt, decken