§ 170 GWB

Ausschluss von abweichendem Landesrecht

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Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Fußnoten

(+++ § 170: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)