§ 164 GWB – Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen

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(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.

Fußnoten

(+++ § 164: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026