§ 126 GWB

Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

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Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Fußnoten

(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Suchhilfen: Ausschlussdauer, Ausschlussfrist, Vergabeausschluss, Ausschlusszeitraum, Ausschlusszeit