§ 126 GWB
Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
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Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
- 1.
- bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
- 2.
- bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Fußnoten
(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Suchhilfen: Ausschlussdauer, Ausschlussfrist, Vergabeausschluss, Ausschlusszeitraum, Ausschlusszeit