§ 10 GvKostG
Abgeltungsbereich der Gebühren
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(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.
- 1.
- eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
- 2.
- eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
- 3.
- eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
- 4.
- eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.
Suchhilfen: Gebühr mehrfach erheben, einmalige Gebühr Kostenverzeichnis, Abgeltungsbereich Gebühren, Vollstreckungsgebühr wiederholt, Gebühren für Zustellung, Gebühr für Pfandverwertung, Gebühr für Datenermittlung, Gebühr für nicht erledigte Zustellung, heben, stellung