§ 23 GVIDVDV

Täuschung

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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.

Suchhilfen: Bewerbung falsche Angaben, Ausschluss aus Auswahl, werbung, gaben