§ 38 GVGEG

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Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

Suchhilfen: Gefährlichkeitsmaßnahme, Anordnung Unterbringung, Vollzug Sicherungsmaßnahme, Besserungsmaßnahme, ordnung, bringung