§ 33 GVGEG

📖

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Telefonverbot im Gefängnis, Kommunikationssperre für Gefangene, Gefangenen Kontakt sperren, Behörden Anordnung Unterbrechung, Maßnahme bei Gefangenen, hörden, ordnung, brechung