§ 50 GVG

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Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

Suchhilfen: Schöffentätigkeit verlängern, Sitzungsdauer überschreiten, Schöffe Pflicht fortsetzen, Gerichtssitzung überziehen, Schöffe Einsatzdauer, Amtspflicht Schöffe, schreiten, setzen, ziehen