§ 37 GVG

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Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.

Suchhilfen: Vorschlagsliste anfechten, Einspruch gegen Vorschlagsliste, Fehlerhafte Vorschlagsliste beantragen, Einwand zur Vorschlagsliste, Aufnahme in Vorschlagsliste prüfen, Vorschlagsliste korrigieren, Eintragung in Vorschlagsliste bestreiten, Vorschlagsliste Einwand einlegen, fechten, antragen, tragung, streiten, legen