§ 160 GVG

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Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

Suchhilfen: Vollstreckung über Landesgrenzen, Zustellung in anderem Bundesland, gerichtliche Ladung bundesweit, Prozessvollzug ohne Ortsbeschränkung, Rechtsmitteilung grenzüberschreitend, Vollstreckungsmaßnahme in fremdem Land, stellung