§ 144 GVG
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Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Suchhilfen: Staatsanwaltschaft Vertreter, Vertretung Staatsanwalt, Stellvertretung im Verfahren, Beigeordnete Vertreter, Vertretungsbefugnis ohne Auftrag, Handeln im Namen des ersten Beamten, tretung, fahren, amten