§ 16 GtDWSVVDV
Praxisarbeit
📖
↗ Links
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Praxisarbeit schreiben, Praxisbericht anfertigen, Praxisarbeit ankündigen, praktische Studienarbeit, Praxisarbeit Frist, fertigen, kündigen