§ 18 GtDITZBundVDV

Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung

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(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

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