§ 34 GtDFmEloAufklVDV Verhinderung, Ordnungsverstöße ☆ 📖 Am Stück lesen (1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.