§ 20 GtDBahnVDV

Wiederholung von Abschlussprüfungen

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(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Suchhilfen: zweite Prüfungswiederholung zulassen, Wiederholungsrecht für Anwärter, Einmalige Prüfungswiederholung, Prüfung nicht wiederholbar nach Bestehen, lassen, stehen