§ 2 GtDBahnVDV
Ziele und Schwerpunkte
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(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.
- 1.
- Bauingenieurwesen,
- 2.
- Maschinentechnik,
- 3.
- Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
- 4.
- Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
- 5.
- Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
Suchhilfen: Bahnwesen Ausbildung, technischer Dienst Bahn, Bauingenieurwesen Studium, Gefahrgutkontrolle Schulung, Betriebswirtschaft Bahn, Mitarbeiterführung im Bahnbetrieb, Selbststudium Ausbildung, bildung, arbeiterführung