§ 6a 9. ProdSV

Anwendung der Notfallverfahren

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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6d Absatz 3 bleibt unberührt.

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