§ 2 15. ProdSV
Begriffsbestimmung
📖
↗ Links
(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
- 1.
- bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
- 2.
- der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.
Suchhilfen: Himmelslaterne starten, Ballonlaterne steigen lassen, Feuerballon verwenden, Wunschlaterne fliegen, Luftballon mit Feuer, unbemannter Flugleuchtkörper, wenden