Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
§ 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
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Abschnitt 3 Konformitätsbewertung
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Abschnitt 4 Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
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Abschnitt 5 Notfallverfahren
- § 17a Anwendung der Notfallverfahren
- § 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
- § 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
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Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen