§ 5 13. ProdSV

Kennzeichnungen

📖

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.

Suchhilfen: Konformitätskennzeichnung anbringen, Aerosolpackung kennzeichnen, Verwechslungsgefahr Zeichen vermeiden, Kennzeichnungspflicht Aerosol, Kennzeichen 3 verwenden, Kennzeichnung sichtbar machen, Kennzeichnungsvorschrift einhalten, bringen, meiden, wenden, halten