§ 7 GrStG
Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
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Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
Suchhilfen: steuerbegünstigter Zweck, Grundsteuerbefreiung bei Nutzung, direkte Nutzung von Grundstück, Befreiung von Grundsteuer, Grundsteuerbefreiung Zweck, Nutzung für steuerliche Begünstigung, freiung, günstigung