§ 31 GrStG
Nachentrichtung der Steuer
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Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Suchhilfen: Steuer nachzahlen, Nachzahlung Grundsteuer, Steuer nachträglich entrichten, Verspätete Steuerzahlung, Steuer fällig nach Bescheid, Steuerzahlung nach Bekanntgabe, Steuer nachträgliche Zahlung, zahlen, richten