§ 14 GrStG
Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
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Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.