Art 2 GrÄndStVtr MV/ND
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(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:
| - 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, |
| - 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, |
| - 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, |
| - 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, |
| - 39 Bedienstete der Forstverwaltung. |
(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.
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