§ 7 GPrüfbV

Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.

Suchhilfen: Prüfung verweigern, Prüfung behindern, Unterrichtungspflicht des Prüfers, Auditverweigerung melden, Prüfer informiert Behinderung, Prüfungsbehinderung melden, Prüfer meldet Hindernis, hinderung