§ 7 GPrüfbV
Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Prüfung verweigern, Prüfung behindern, Unterrichtungspflicht des Prüfers, Auditverweigerung melden, Prüfer informiert Behinderung, Prüfungsbehinderung melden, Prüfer meldet Hindernis, hinderung