§ 2 GPrüfbV
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer Einschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Fehler erkennen, Mangel feststellen, Prüfpflicht erfüllen, Systemabweichung melden, Anforderungen nicht einhalten, Prüferbewertung durchführen, Nichtfinanzielle Gegenpartei prüfen, kennen, füllen, forderungen, halten, führen