§ 63 GntVDDVCSVDV – Prüfende für die Diplomarbeit
(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
- 2.
- die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
- 3.
- mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026