§ 6 GntVDDVCSVDV – Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachstudien die Hochschule,
- 2.
- während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026