§ 50 GntVDDVCSVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

Suchhilfen: Durchschnittspunktzahl erreichen, Studienfortschritt nachweisen, Erste und zweite Semester prüfen, reichen, weisen