§ 45 GntVDDVCSVDV – Zweck
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) (weggefallen)
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026