§ 14 GntVDDVCSVDV – Festlegungen der Hochschule

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(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.
den Ablauf und die Dauer der Teile,
3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.
die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026