§ 5 GntDSVVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.