§ 41 GntDLSVVDV
Zusammensetzung der Prüfungskommission
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Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.
Suchhilfen: Lehrende in Prüfungskommission, Vorsitz Prüfungskommission, Mitglieder Prüfungskommission bestimmen, Lehrbeauftragte Prüfungskommission, Mindestanzahl Prüfungskommission, stimmen