§ 35 GntDLSVVDV
Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen
↗ Links
- 1.
- ein wichtiger Grund für die Verhinderung vorliegt und
- 2.
- die oder der Studierende
- a)
- den Antrag unverzüglich stellt, nachdem ihr oder ihm der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und
- b)
- den Grund für die Verhinderung unverzüglich nachweist.
(2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
Suchhilfen: Verhinderung bei Prüfung beantragen, Krankheitsnachweis für Prüfung, Prüfungsabbruch wegen Krankheit, Unbegonnene Prüfung bewerten, Prüfungsamt Terminverschiebung, hinderung, antragen, werten